Allgemeine Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand März 2014

 

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Inhalt

1.    Geltung der AGB

2.    Zustandekommen des Vertrages

3.    Beratungs- und Planungsleistungen

4.    Vergütung

5.    Mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden

6.    Lieferfristen/Teillieferungen/Mitwirkungspflichten des Kunden bei Anlieferung

7.    Annahmverzug

8.    Gefahrübergang

9.    Eigentumsübergang

10.   Gewährleistung

11.   Haftungsausschluss

12.   Gerichtsstand

13.   Sonstiges

 

1. Geltung der AGB

(a)        Diese Bedingungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Ver­trages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(b)        Angebote, der Abschluss aller Verträge und die Abwicklung der Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen, soweit nicht ausdrücklich zwischen uns und dem Kunden etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

(c)        Abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

(a)        Unsere Angebote sind freibleibend, das heißt nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen, sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt.

(b)        Der Vertrag kommt mit der Auftragserteilung durch den Kunden zustande.

 

3. Beratungs- und Planungsleistungen

(a)        Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Planskizzen etc. bleiben unser geistiges Eigentum, und zwar auch nach Ausführung des Auftrages. Abbildungen, Beschreibungen, Preis­listen, Muster, Entwürfe und Zeichnungen dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf sie auch nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes netto zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatz­ansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vor­behalten, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind.

(b)        Falls aufgrund unserer Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistungen zustande kommt, sind uns sämtliche, von uns gefertigte Planungsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.

 

4. Vergütung

(a)       Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer. Sie gelten in Euro ab Werk zzgl. Verpackungs- Fracht-, Versand- und Montagekosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Verpackung wird zum Selbst­kostenpreis berechnet. Einwegverpackungen werden nicht zurückge­nommen. Verschläge und Kisten werden, sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befinden, bei frachtfreier Rücksendung in Höhe von 2/3 des hierfür berechneten Wertes gutgeschrieben.

(b)        Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf­grund von Tarifabschlüssen, Steuern oder Materialpreisänderungen, eintre­ten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(c)        Zahlungen sind, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, wie folgt zu leisten:

1/3 bei Vertragsabschluss, spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Montagebeginn

1/3 eine Woche vor dem Montagebeginn

1/3 innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungstellung.

(d)        Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Rückstand, ist der offene Rechnungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis­zinssatz zu verzinsen.

 

5. Mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern. Das Leistungsver­weigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Lieferfristen/Teillieferungen/Mitwirkungspflichten des Kunden bei Anlieferung

(a)        Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestäti­gung, jedoch nicht vor Klärung der vom Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung und, sofern vereinbart, dem Eingang der vom Kunden zu leistenden Anzahlung.

(b)        Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergese­henen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle des Rücktritts wegen derartiger Hindernisse sind Schadenersatzan­sprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nur dann, wenn wir dem Kunden dies nach Erkenntnis der Tragweite des unvorhergesehenen Hinder­nisses unverzüglich mitgeteilt haben.

(c)        Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.

(d)        Der Kunde hat für die Möglichkeit der ungestörten Anlieferung und Montage Sorge zu tragen. Können diese Bedingungen vom Kunden nicht erfüllt werden, weil bauseits Verzögerungen oder Unterbrechungen durch an der Baustelle beschäftigte Firmen oder durch Vorlieferanten des Kunden oder Nichtbeibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben eingetreten sind, so ist uns dies mindestens zehn Tage vorher bekanntzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen eingeleitet, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, unsere Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Dies gilt auch im Falle von Änderungen oder Neube­stellungen des Kunden, die nach Vertragsschluss erfolgen.

 

7. Annahmverzug

(a)        Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zah­lung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs statt Leistung können wir 40 % des Auftragswer­tes netto als pauschalen Schadenersatz fordern. Die Geltendmachung wei­tergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Kun­den bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind.

(b)        Wir sind weiterhin berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden die anfallenden Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.

 

8. Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, soweit die Ware dem Transportführer übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Montage verein­bart sind oder der Transport durch unsere Mitarbeiter erfolgte. Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Es ist Sache des Kunden, auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern.

 

9. Eigentumsübergang

(a)        Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen, auch nachträglich entstehende Forderungen, vollständig beglichen sind.

(b)        Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbe­haltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, ins­besondere für Transport und Lagerung, trägt der Kunde, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatten.

(c)        Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verkaufen, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(d)        Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen der von uns gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Pfandgläubiger von unserem Eigentum zu unterrichten.

(e)        Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder aus der Veräußerung von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände an uns ab. Wir nehmen die Abrede hiermit an. Wir sind berechtigt, das Abtretungsverhältnis offenzulegen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Werden Gegenstände, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, vom Kunden bzw. im Abtretung unseres Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ab.

(f)         Bei einer Verbindung und/oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände durch den Kunden oder im Auftrag des Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert der von uns gelieferten Gegenstände zum Wert der übrigen in der neuen Sache verbundenen und/oder vermischten Gegenstände steht.

(g)        Bei einer Lieferung ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung der vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen bzw. eines nach dem anwendbaren Recht äquivalenten Sicherungsrechts dienen (insbesondere eine etwaige Registrierung vorzunehmen oder mit uns eine zusätzliche Sicherungsverein­barung zu schließen).

 

10. Gewährleistung

(a)        Nach Lieferung der Ware hat der Kunde Mängel jeglicher Art – mit Aus­nahme von versteckten Mängeln – innerhalb von drei Werktagen nach der Ablieferung schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schrift­lich zu rügen. Ansonsten gilt der Liefergegenstand auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung ver­zichten wir in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.

(b)        Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Bei Transport- oder Bruch­schäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei Erken­nen des Schadens befindet.

(c)        Soweit der Liefergegenstand einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz­lieferung) vornehmen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über ange­messene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die geschuldete Gegenleistung zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Kunde nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurück­treten.

(d)        Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesund­heit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre. Sofern das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 und 479 BGB längere Fristen vorschreibt, gelten diese.

(e)        Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauf­tragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemi­schen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind, Fällen höherer Gewalt oder ähnliches.

 

11. Haftungsausschluss

(a)        Für Schäden, die dem Kunden entstehen, haften wir nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt wurde.

(b)        Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Für diese Schäden haften wir, wenn der Schaden von uns vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.

(c)        Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen Zusammenbau, durch falsche Verarbeitung von Materialien, durch die nicht fristgerechte Lieferung, durch Konstruktionsfehler oder durch die Verwendung von mangelhaften Materialien, soweit diese nicht vom Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, bleibt hiervon unberührt. Die Haftung für diese Schäden ist jedoch auf den für diesen Vertrag typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(d)        Soweit die Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Dresden. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem oder besonderem Gerichtsstand zu verklagen.

 

13. Sonstiges

Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationa­len Warenkauf.